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Welche Bedeutung hat der Zweck im Recht? Mit Blick auf das Privatrecht versucht der Verfasser eine Antwort zu geben und zeichnet dazu zunächst die Entwicklungsgeschichte des kontinentaleuropäischen Vertragsdenkens von den Römern bis zur Gegenwart nach. Dabei stellt sich heraus, dass gerade die durch alle Rechtsepochen hindurch zu beobachtende Beschäftigung mit dem Zweck des Handelns einen maßgeblichen Beitrag zur Anerkennung des Prinzips der Vertragsfreiheit leistete. Diese Erkenntnis erlaubt es, auch für das deutsche bürgerliche Recht den Zweck als einen Grundpfeiler der geltenden Vertragsrechtssystematik zu begreifen. Anhand der Elemente der Zweckvereinbarung und Zweckerreichung lässt sich nach Überzeugung des Autors ein in sich geschlossenes System von kausalem und abstraktem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft begründen, fügen sich verschiedenste Vertragsrechtsinstitute in ein Gesamtsystem, als dessen Maßstab allein der mit dem Vertrag verfolgte Zweck fungiert.