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Die Autorin stellt ein tradiertes und bis heute herrschendes Dogma des strafprozessualen Beweisrechts auf den Prüfstand: dass die "Offenkundigkeit" im Sinne des 244 III, 245 II StPO auch die Gerichtskundigkeit umfasse. Gerichtskundig sind nach herrschendem Verständnis alle Tatsachen, die dem Gericht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zuverlässig bekannt geworden sind. Diese Interpretation der Offenkundigkeit steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu 261 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff seiner gesamten dienstlichen Tätigkeit, sondern aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen hat. Den daraus resultierenden Problemen geht die Verfasserin in der Untersuchung nach.
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