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Die Arbeit begründet die These, dass das Selbstsein des Menschen ohne ein Leben im Recht nicht zu denken ist. Anknüpfend an die praktische Philosophie Kants und die Philosophie des Selbstbewusstseins bei Fichte zeigt der 1. Teil, dass Selbstsein als Autonomie zu fassen ist, deren Grundbestimmung aber tiefer reicht als bis zum autonomen Subjekt der westlichen Aufklärung und die sich so zu anderen Kulturen öffnet. Damit ist der Ursprung des Rechts aufgewiesen. Da das Selbstsein seinerseits nur als aus einer Verbindung mit anderen hervorgehend begriffen werden kann, wird im 2. Teil die Aufgabe gelöst, wie Selbstständigkeit und Gemeinschaft, Differenz und Einheit zusammen bestehen können. Dies leistet das Recht. Auf dem Fundament wechselseitiger Anerkennung werden drei Horizonte entfaltet, die in einander übergehen: Das interpersonale Rechtsverhältnis, die verfasste Gemeinschaft und das Verhältnis der Staaten zueinander - in der einen Menschenwelt.