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Art. 1 Abs. 1 S. 1 der französischen Verfassung lautet bis heute unverändert "Frankreich ist eine unteilbare Republik [...]." Die Formulierung, die einst auch für den Zentralismus Frankreichs stand, stellt noch bis heute die normative Verankerung der (dezentralen) Einheitsstaatlichkeit Frankreichs dar. Das Prinzip der Unteilbarkeit soll staatliche Einheit in den drei Teilbereichen des Staats (des Staatsgebiets, der Staatsgewalt und des Staatsvolks) durch die Beschränkung regionaler Autonomie erreichen. Nichtsdestotrotz wurde das Prinzip im Verlauf der V. Republik stark eingeschränkt. Es tut sich daher die Frage auf, worin nach der Unabhängigkeitsbewegung der Überseekörperschaften der 1960er-Jahre, der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf regionale Entscheidungsträger und dem Urteil des Conseil constitutionnel zur Verfassungsmäßigkeit eines Lokalrechts der Region Elsass-Mosel noch der normative Gehalt des Unteilbarkeitsprinzips besteht. Welche Auswirkungen hat dies auf Frankreichs Organisationsform als Einheitsstaat?
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