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Tot 30 dagen retourrecht
Das Werk befasst sich mit einer zentralen Frage des EU-Kartellbußgeldrechts: Wer hat für einen Kartellverstoß bußgeldrechtlich einzustehen, wenn das an der Zuwiderhandlung gegen die Art. 101, 102 AEUV beteiligte Unternehmen vor Erlass der Bußgeldentscheidung umstrukturiert wurde? Zahlreiche Kommissions- und Gerichtsentscheidungen belegen die praktische Relevanz dieser Frage. Ihre dogmatischen Grundlagen wurzeln im kartellrechtlichen Unternehmensbegriff. Ausgehend von einer systematischen Auswertung und kritischen Analyse der gesamten Entscheidungspraxis zum Unternehmensbegriff des europäischen Kartellrechts, zum Konzept der wirtschaftlichen Einheit, zur gesamtschuldnerischen Haftung und zur Haftungsnachfolge bei Unternehmensumstrukturierungen entwickelt der Autor ein eigenständiges kartellbußgeldrechtliches Haftungskonzept. Ihm zufolge ist das Unternehmen im Sinne der Art. 101, 102 AEUV für sein wettbewerbswidriges Verhalten selbst bußgeldrechtlich verantwortlich. Im Veräußerungsfalle hat dies zur Folge, dass die bußgeldrechtliche Verantwortung mit der Sachsubstanz des Täterunternehmens mittelbar (faktisch) auf die Erwerberseite übergeht.
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